Satzung

1. Name und Sitz

Die Gemeinschaft führt den Namen
„Gemeinschaft Wismarer Künstler und Kunstfreunde e.V.“
Sie wurde am 28. Januar 1990 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Wismar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Die Gemeinschaft Wismarer Künstler und Kunstfreunde e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck der Gemeinschaft ist es, das Interesse und Verständnis der Allgemeinheit für die Kunst und ihren Wert in der Gesellschaft zu fördern. In diesem Sinne vertritt sie die Belange der in ihr organisierten Künstler und kunstinteressierten Mitglieder. Sie ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern tritt für die Pflege und Entwicklung  der künstlerischen Tradition der Stadt Wismar und ihres näheren Umfeldes ein.
In diesem Sinne organisiert sie Ausstellungen, Kunstdiskussionen und Begegnungen, bietet die besondere Kompetenz ihrer Mitglieder für Beratungs- und Entscheidungsgremien der kommunalen Bereiche der Stadt und ihres näheren Umfeldes an und bemüht sich um die Herstellung materieller Voraussetzungen für eine bessere Entwicklung, Nutzung und Entfaltung künstlerischer Potenzen in ihrem Einflussbereich.
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur zur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer eine die Aufnahme rechtfertigende künstlerische Befähigung nachweist, bzw. als Kunstfreund bereit bereit ist, die im §2 der Satzung genannten Ziele der Gemeinschaft ideell und materiell  zu unterstützen, sowie ihre Satzung anerkennt.
Personen und Körperschaften können der Gemeinschaft zur Unterstützung ihrer Zwecke als Fördermitglieder beitreten. Über die Formen ihrer materiellen und ideellen Beiträge werden den jeweiligen Einzelfall betreffende Vereinbarungen abgeschlossen.
Aufnahmeanträge werden der Gemeinschaft schriftlich vorgelegt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit den von der Mitgliederversammlung für die Aufgabe gewählten Beisitzern.
Mitglieder, die als Künstler in die Gemeinschaft aufgenommen wurden, sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft in Publikationen oder bei Ausstellungen als Nachweis der Anerkennung ihres künstlerischen Wirkens zu erwähnen. Mitglieder, die als Kunstfreunde in die Gemeinschaft aufgenommen wurden und beabsichtigen, eigene künstlerische Arbeiten der Öffentlichkeit vorzustellen und dabei ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft öffentlich machen wollen, müssen vorher von dem oben genannten Aufnahmegremium als Künstler bestätigt worden sein.
Zur Aufnahme als Künstler muss der Künstler mindestens fünf eigenständige künstlerische Arbeiten vorlegen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht  auf der nächsten Vollversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr bestimmt wird. Der Beitrag unterliegt der Bringepflicht. Er ist jeweils bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres zu bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und oder Tod.
Der Austritt aus der Gemeinschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam, sobald alle ausstehenden Verbindlichkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem Mitglied, das den Austritt erklärt, rechtsgültig ausgeglichen sind. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft verstößt, kann durch den Vorstand in Abstimmung mit den dafür zuständigen Beisitzern vorläufig ausgeschlossen werden. Eine endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied muss dabei gehört werden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte gegenüber der Gemeinschaft.

4. Organe der Gemeinschaft

  1. Die Organe der Gemeinschaft sind: Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand, mit den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern für einzelne Aufgabenbereiche
  3. Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Ausschüsse.

5. Mitgliederversammlungen

  1. Jährlich finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Davon eine zum Abschluss des Geschäftsjahres und zur Beschlussfassung über den Arbeitsplan für das folgende Jahr. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen jeweils zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat ferner eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Ziele und der Tagesordnung schriftlich beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, in dem die Tätigkeit und die Vermögensverhältnisse der Gemeinschaft offen gelegt werden müssen.Sie entlastet den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und Neuaufnahmen, wählt den Vorstand, sowie Beisitzer für besondere Aufgaben, Mitglieder des künstlerischen Beirates und Rechnungsprüfer.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Tagesordnung zu stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Eine Versammlung ist bei Einhaltung der unter Punkt 1, Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Satzungsänderungen und Auflösung der Gemeinschaft ist eine Stimmenmehrheit von 75% aller Mitglieder erforderlich. Diese kann schriftlich durch eine Unterschriftensammlung erzielt werden.
  6. Bei den in der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Begründung des Antrages beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie müssen mindestens von 10% der Mitglieder durch Unterschrift unterstützt werden.Der Änderungsvorschlag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, unter Gegenüberstellung mit der alten Fassung den Mitgliedern zu übersenden.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Geschäftsführer

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinschaft. Zur Arbeit können Beisitzer gewählt werden. Der erste und der zweite Vorsitzender vertreten die Gemeinschaft gemeinsam gerichtlich. Ist einer der beiden Vorsitzenden verhindert, so tritt an seiner Stelle der Geschäftsführer oder ein gewählter Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt bzw. neu gewählt. Als ständige Arbeitsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt:

  1. der Vermittlungsausschuss mit 3 Beisitzern
    2. die Ausstellungs- und  Aufnahmejury für künstlerisch tätige Mitglieder mit drei Beisitzern.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Vertreter. Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Er ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes auf der folgenden Mitgliederversammlung vorgelesen werden muss. Im Übrigen müssen die Ergebnisse der Sitzungen den Mitgliedern durch Rundschreiben mitgeteilt werden. Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und einen Kassenbericht allen Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Beide sind vor der Mitgliederversammlung
mündlich zu begründen. Der Kassenbericht muss vor der Mitgliederversammlung von den Rechnungsprüfern auf seine Richtigkeit geprüft und unterschrieben worden sein.
Der zweite Vorsitzende ist als Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinschaft verantwortlich und erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fallen. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinschaft verantwortlich und der Gemeinschaft rechenschaftspflichtig.

7. Arbeitsgruppen

Der Vorstand wird zur Durchführung der Aufgaben der Gemeinschaft durch den künstlerischen Beirat und durch Arbeitsgruppen unterstützt.
Der künstlerische Beirat ist für die Prüfung der Anträge zur Aufnahme als künstlerisch tätiges Mitglied verantwortlich und berät mit dem Vorstand die kulturpolitischen Vorhaben der Gemeinschaft.
Er besteht aus drei gleichberechtigten Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Für einzelne Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse gewählt. Zusammensetzung und Amtsdauer sind von den zu lösenden Aufgaben abhängig.

8. Schlussbestimmungen

Die Gemeinschaft haftet ihren Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden (z.B. Diebstahl, Unfall etc.), die anlässlich von Sitzungen und Veranstaltungen auf den Hin- oder Rückweg entstehen.
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke geht das verbleibende Vermögen  an den Landkreis Nordwestmecklenburg es soll für  den Kulturpreises des Landkreises und die Vergabe an einen bildenden Künstler verwendet werden.“